413.13
CH-TG
Art. 8 Vereinbarung über die Beteiligung des Kantons Thurgau an der Kantonsschule Wil - Dauer und Kündigung
Schlussbestimmungen
Art. 8 Vereinbarung über die Beteiligung des Kantons Thurgau an der Kantonsschule Wil · Dauer und Kündigung
1. Diese Vereinbarung dauert wenigstens 20 Jahre nach dem Bezug des Neubaus der Kantonsschule Wil.
2. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Jahren auf das Ende eines Schuljahrs gekündigt werden.
3. Ein begonnener Schulbesuch kann abgeschlossen werden.