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Art. 7 Vereinbarung über die Beteiligung des Kantons Thurgau an der Kantonsschule Wil - Streitigkeiten

Schlussbestimmungen
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Art. 7 Vereinbarung über die Beteiligung des Kantons Thurgau an der Kantonsschule Wil · Streitigkeiten

1. Die Regierung des Kantons St. Gallen und der Regierungsrat des Kantons Thurgau legen Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung einvernehmlich bei.

2. Einigen sie sich nicht, kann das Bundesgericht angerufen werden.

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