413.13
CH-TG
Art. 5 Vereinbarung über die Beteiligung des Kantons Thurgau an der Kantonsschule Wil - Interkantonale Begleitkommission
Zusammenarbeit
Art. 5 Vereinbarung über die Beteiligung des Kantons Thurgau an der Kantonsschule Wil · Interkantonale Begleitkommission
1. Die Kantone St. Gallen und Thurgau setzen die interkantonale Begleitkommission für die Kantonsschule Wil (IBKW) ein.
2. Der IBKW gehören an
a. vier vom Erziehungsrat des Kantons St. Gallen gewählte Mitglieder, davon wenigstens ein Mitglied des Erziehungsrates des Kantons St. Gallen mit Vorsitz;
b. zwei vom Kanton Thurgau gewählte Mitglieder.
3. Die Mitglieder werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt am 1. Juni.
4. Organisation, Zuständigkeiten und Aufgaben der IBKW richten sich nach dem Anhang zu dieser Vereinbarung.