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Art. 2 Vereinbarung über die Beteiligung des Kantons Thurgau an der Kantonsschule Wil - Zuteilung

Schulbesuch
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Art. 2 Vereinbarung über die Beteiligung des Kantons Thurgau an der Kantonsschule Wil · Zuteilung

1. Die zuständigen Stellen beider Kantone bestimmen gemeinsam die Zuteilung von thurgauischen Schülerinnen und Schülern an die Kantonsschule Wil.

2. Für eine ausgeglichene Klassenbildung an den Kantonsschulen beider Kantone können sie von den Anmeldungen abweichen. Verfügungen ergehen nach thurgauischem Recht.

3. Eine Zuteilung bleibt bis zum Abschluss des Schulbesuchs grundsätzlich unverändert.

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