Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.11 GBM CH-TG

§ 7 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Bildungsplanung und -forschung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 GBM · Bildungsplanung und -forschung

1. Der Kanton betreibt Bildungsplanung und fördert die Bildungsforschung.

2. Er arbeitet mit anderen Kantonen und dem Bund zusammen und kann sich an interkantonalen, gesamtschweizerischen oder grenzübergreifenden Projekten beteiligen.

3. Der Regierungsrat kann entsprechende Vereinbarungen abschliessen.

← § 6 GBM Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Zweck § 8 GBM →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 83-453 (Art. 7 MAV)
Motion to Recognize Physical Education as a Matriculation Examination Subject
This provision was used to justify the possibility of introducing gymnastics and sports as a graded subject for the maturity exam.