413.11
GBM
CH-TG
§ 6 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Beratung und Abklärung
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 GBM · Beratung und Abklärung
1. Der Kanton sorgt für eine Beratung von Jugendlichen und Personen, die an Erziehung oder Ausbildung beteiligt sind, namentlich für eine Berufs- und Studienberatung. Leistungen, die über ein Grundangebot hinausreichen, sind in der Regel kostenpflichtig.
2. Er stellt die Abklärung von Jugendlichen mit besonderen Problemen sicher.