413.11
GBM
CH-TG
§ 5 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Durchlässigkeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 GBM · Durchlässigkeit
1. Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsangeboten ist nach Möglichkeit zu gewährleisten.