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413.11 GBM CH-TG

§ 5 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Durchlässigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 GBM · Durchlässigkeit

1. Die Durchlässigkeit zwischen den Bildungsangeboten ist nach Möglichkeit zu gewährleisten.

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