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413.11 GBM CH-TG

§ 49 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Inkraftsetzung

Schlussbestimmungen
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§ 49 GBM · Inkraftsetzung

1. Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.

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