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413.11 GBM CH-TG

§ 46 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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§ 46 GBM · Übergangsbestimmung

1. Der Regierungsrat regelt den Übergang vom bisherigen zum neuen Recht.

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