413.11
GBM
CH-TG
§ 45 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Rückkaufsrecht der Schulgemeinden
Schlussbestimmungen
§ 45 GBM · Rückkaufsrecht der Schulgemeinden
1. Wird eine im Rahmen der Kantonalisierung der Berufsschulen am 1. Januar 2003 in das Eigentum des Kantons übergegangene Liegenschaft definitiv nicht mehr für Zwecke des Bildungswesens benötigt, kann die Schulgemeinde sie innert 25 Jahren ab Eintrag im Grundbuch vom Kanton zurückkaufen. Das Departement regelt die Details mit den betroffenen Schulgemeinden.