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413.11 GBM CH-TG

§ 44 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Rechtsmittel

Organisatorische Bestimmungen
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§ 44 GBM · Rechtsmittel

1. Gegen Prüfungsentscheide kann innert zehn Tagen beim erlassenden Organ Einsprache erhoben werden.

2. Gegen Einspracheentscheide sowie gegen andere Entscheide der Schulleitungen, der Konvente, des zuständigen Amtes und von Kommissionen kann unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Personalrekurskommission des Kantons Thurgau beim Departement Rekurs erhoben werden.

3. Entscheide des Departementes über Aufnahme, Beförderung und Noten sind endgültig.

4. Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG).

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