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413.11 GBM CH-TG

§ 43 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Gebühren

Organisatorische Bestimmungen
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§ 43 GBM · Gebühren

1. Für Angebote der Weiter- und Nachholbildung, der höheren Berufsbildung, für Validierungsverfahren sowie für Schulmaterial, Lehrmittel und andere Zusatzleistungen werden in der Regel Gebühren erhoben.

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