413.11
GBM
CH-TG
§ 43 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Gebühren
Organisatorische Bestimmungen
§ 43 GBM · Gebühren
1. Für Angebote der Weiter- und Nachholbildung, der höheren Berufsbildung, für Validierungsverfahren sowie für Schulmaterial, Lehrmittel und andere Zusatzleistungen werden in der Regel Gebühren erhoben.