Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.11 GBM CH-TG

§ 42 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Finanzierung

Organisatorische Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 42 GBM · Finanzierung

1. Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Schulen und Angebote, nach Abzug von Beiträgen Dritter.

2. Er zahlt die Kosten für Kurse, Schulen oder Angebote gemäss den eingegangenen Vereinbarungen.

3. Er leistet Beiträge an

1. überbetriebliche Kurse

2. Kurse für Berufsbildner und -bildnerinnen

3. Weiter- und Nachholbildung

4. das Schulgeld für die berufliche Grundbildung in Lehrwerkstätten

4. An weitere Bildungsangebote, die der Kanton nicht selber anbietet und deren Besuch für Thurgauer Interessenten und Interessentinnen unentbehrlich ist, kann er Beiträge leisten.

← § 41 GBM Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Zweck § 43 GBM →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →