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413.11 GBM CH-TG

§ 41 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Organisation

Organisatorische Bestimmungen
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§ 41 GBM · Organisation

1. Der Regierungsrat bestimmt die Organisation der Schulen, Bildungsgänge und Angebote sowie deren Inhalte und Durchführung.

2. Er regelt das Prüfungswesen, die Anerkennung von Lehrwerkstätten, die Schulgelderhebung ausserkantonaler Schüler und Schülerinnen sowie die Grundsätze der Erwachsenen- und Weiterbildung.

3. Er kann die Führung von Konvikten und Nebenbetrieben beschliessen sowie das Überlassen von Räumen und Einrichtungen zum Gebrauch und die Kostenerhebung regeln.

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