413.11
GBM
CH-TG
§ 40 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Randregionen und seltene Berufe
Organisatorische Bestimmungen
§ 40 GBM · Randregionen und seltene Berufe
1. Der Regierungsrat kann für die berufliche und schulische Bildung in Randregionen besondere Anordnungen treffen und Verträge mit ausserkantonalen oder privaten Schulträgern abschliessen.
2. Er sorgt für einen angemessenen Zugang zu Ausbildungen in seltenen Berufen.