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413.11 GBM CH-TG

§ 4 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Weiter- und Nachholbildung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 GBM · Weiter- und Nachholbildung

1. Der Kanton sorgt für Weiterbildungsangebote und die Möglichkeit, Abschlüsse nachzuholen.

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