413.11
GBM
CH-TG
§ 4 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Weiter- und Nachholbildung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 GBM · Weiter- und Nachholbildung
1. Der Kanton sorgt für Weiterbildungsangebote und die Möglichkeit, Abschlüsse nachzuholen.