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413.11 GBM CH-TG

§ 39 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Vereinbarungen über Zusammenarbeit, Beiträge oder Beteiligungen

Organisatorische Bestimmungen
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§ 39 GBM · Vereinbarungen über Zusammenarbeit, Beiträge oder Beteiligungen

1. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen, Staaten oder Angebotsträgern Vereinbarungen über die Zusammenarbeit, über Schulbeiträge oder über die Beteiligung an Schulen und anderen Angeboten abschliessen.

2. Er kann Beteiligungen an Institutionen der Aus- oder Weiterbildung einrichten, an diese Beiträge leisten oder sich am Schulgeld beteiligen.

3. Er kann mit Privaten und Körperschaften Vereinbarungen über die Erbringung einzelner Bildungsleistungen gemäss diesem Gesetz abschliessen.

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