Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.11 GBM CH-TG

§ 37 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Disziplinarische Massnahmen

Organisatorische Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 37 GBM · Disziplinarische Massnahmen

1. Schüler und Schülerinnen können bei Verstössen gegen die Rechtsordnung durch Verweis, Ausschluss aus Freifächern oder -kursen oder durch vorübergehende Wegweisung von der Schule bestraft werden.

2. Nach erfolgloser letzter Warnung (Ultimatum) kann die endgültige Wegweisung angeordnet werden, bei Lehrverhältnissen jedoch erst nach Auflösung des Vertrages oder nach erfolgtem Widerruf der Genehmigung.

3. Es können Bussen von bis zu Fr. 200 erhoben werden. Bussen und andere Massnahmen können verbunden werden.

4. Der Regierungsrat regelt das Verfahren und die Bussenerhebung.

← § 36 GBM Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Zweck § 38 GBM →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →