413.11
GBM
CH-TG
§ 36 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Pflicht zum Unterrichtsbesuch
Organisatorische Bestimmungen
§ 36 GBM · Pflicht zum Unterrichtsbesuch
1. Schüler und Schülerinnen sind verpflichtet, die obligatorischen Fächer, Lektionen und Schulanlässe sowie die gewählten Freifächer und -kurse zu besuchen.