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413.11 GBM CH-TG

§ 36 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Pflicht zum Unterrichtsbesuch

Organisatorische Bestimmungen
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§ 36 GBM · Pflicht zum Unterrichtsbesuch

1. Schüler und Schülerinnen sind verpflichtet, die obligatorischen Fächer, Lektionen und Schulanlässe sowie die gewählten Freifächer und -kurse zu besuchen.

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