413.11
GBM
CH-TG
§ 35 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Unterrichtsbefugnis und Lehrberechtigung
Organisatorische Bestimmungen
§ 35 GBM · Unterrichtsbefugnis und Lehrberechtigung
1. Das Departement kann Lehrpersonen aus wichtigen Gründen die Unterrichtsbefugnis für den Kanton Thurgau absprechen und ein thurgauisches Patent entziehen.
2. Als wichtige Gründe gelten Umstände, die mit der Ausübung des Lehrberufs nicht vereinbar sind, insbesondere Übergriffe gegen Schüler oder Schülerinnen oder eine Verurteilung wegen Sexualdelikten.
3. Das Departement informiert Anstellungsorgane oder Stellen, die für eine sichere Information dieser Organe bürgen, über einen Entzug von Befugnis oder Patent.