413.11
GBM
CH-TG
§ 34 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Bildungssemester
Organisatorische Bestimmungen
§ 34 GBM · Bildungssemester
1. Das Departement kann einer Lehrperson nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit im thurgauischen Schuldienst einmalig eine besoldete Weiterbildung von höchstens einem Semester gewähren. In begründeten Fällen kann eine Aufteilung erlaubt werden.