Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.11 GBM CH-TG

§ 34 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Bildungssemester

Organisatorische Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 34 GBM · Bildungssemester

1. Das Departement kann einer Lehrperson nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit im thurgauischen Schuldienst einmalig eine besoldete Weiterbildung von höchstens einem Semester gewähren. In begründeten Fällen kann eine Aufteilung erlaubt werden.

← § 33 GBM Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Zweck § 35 GBM →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →