413.11
GBM
CH-TG
§ 33 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Lehrerschaft
Organisatorische Bestimmungen
§ 33 GBM · Lehrerschaft
1. Die Lehrerschaft hat das Recht, sich über Organisationen der Lehrerschaft, die vom Regierungsrat bezeichnet werden, zu grundlegenden Neuerungen, insbesondere bei Gesetzesentwürfen, welche die Sekundarstufe II betreffen, vernehmen zu lassen und Anträge an das Departement zu stellen.
2. Die Lehrpersonen können zur Teilnahme an Veranstaltungen verpflichtet werden. Weiteres schulisches Personal kann zur Teilnahme berechtigt erklärt werden.