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413.11 GBM CH-TG

§ 32 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Schulversuche

Organisatorische Bestimmungen
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§ 32 GBM · Schulversuche

1. Der Regierungsrat kann Schulversuche zur Erprobung neuer Unterrichts- oder Organisationsformen veranlassen.

2. Bei Schulversuchen kann von der Schulgesetzgebung abgewichen werden.

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