413.11
GBM
CH-TG
§ 32 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Schulversuche
Organisatorische Bestimmungen
§ 32 GBM · Schulversuche
1. Der Regierungsrat kann Schulversuche zur Erprobung neuer Unterrichts- oder Organisationsformen veranlassen.
2. Bei Schulversuchen kann von der Schulgesetzgebung abgewichen werden.