413.11
GBM
CH-TG
§ 31 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Zeugnisse
Organisatorische Bestimmungen
§ 31 GBM · Zeugnisse
1. Die in Ausbildung stehenden Personen sind durch periodische Zeugnisse zu beurteilen.
2. Bei einem vorzeitigen Schulabbruch oder einer vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses ist ein Ausweis über den bisherigen Bildungsstand auszustellen.