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413.11 GBM CH-TG

§ 30 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Anerkennung von Abschlüssen nicht staatlicher Schulen

Organisatorische Bestimmungen
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§ 30 GBM · Anerkennung von Abschlüssen nicht staatlicher Schulen

1. Der Kanton kann Abschlusszeugnisse nicht staatlicher Schulen anerkennen, sofern Ausbildung und Abschluss den Anforderungen der staatlichen Schulen entsprechen.

2. Die Anerkennung kann an Auflagen oder Bedingungen geknüpft werden.

3. Bei einer Anerkennung unterstehen die Schulen der kantonalen Aufsicht.

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