413.11
GBM
CH-TG
§ 3 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Personen mit besonderen Bedürfnissen
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 GBM · Personen mit besonderen Bedürfnissen
1. Der Kanton fördert die Ausbildung Jugendlicher mit besonderen Bedürfnissen, insbesondere bei Behinderungen oder besonderen Begabungen.
2. Für leistungsschwache Jugendliche mit Wohnsitz im Kanton Thurgau kann der Kanton ein niederschwelliges Ausbildungsangebot im ersten Arbeitsmarkt vorsehen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.