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413.11 GBM CH-TG

§ 29 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Validierung

Organisatorische Bestimmungen
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§ 29 GBM · Validierung

1. Der Kanton richtet Validierungsverfahren für die Anrechnung von Erfahrung und Bildung einzelner Personen ein, die ausserhalb üblicher Bildungsgänge erworben wurden. Er kann Hilfestellungen im Validierungsverfahren leisten.

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