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413.11 GBM CH-TG

§ 28 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Qualität

Organisatorische Bestimmungen
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§ 28 GBM · Qualität

1. Die Schulen, Ausbildungsbetriebe und Anbieter sowie Anbieterinnen überbetrieblicher Kurse sorgen für eine gute Qualität der Ausbildung.

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