413.11
GBM
CH-TG
§ 28 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Qualität
Organisatorische Bestimmungen
§ 28 GBM · Qualität
1. Die Schulen, Ausbildungsbetriebe und Anbieter sowie Anbieterinnen überbetrieblicher Kurse sorgen für eine gute Qualität der Ausbildung.