413.11
GBM
CH-TG
§ 27 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Zusammenarbeit
Mittelschulen
§ 27 GBM · Zusammenarbeit
1. Die Schulen arbeiten mit Erziehungsberechtigten sowie den abgebenden und weiterführenden Schulen zusammen.
2. In der beruflichen Bildung arbeiten sie mit den Organen der Berufsbildung und den Berufsfachschulen zusammen.
3. Die Pädagogische Maturitätsschule arbeitet eng mit der Pädagogischen Hochschule zusammen und stimmt die berufliche Grundausbildung mit dieser ab.