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413.11 GBM CH-TG

§ 26 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Kommissionen

Mittelschulen
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§ 26 GBM · Kommissionen

1. Der Regierungsrat kann zur Begleitung und Unterstützung der Schulen oder zur Beratung des Departementes Kommissionen einsetzen.

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