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413.11 GBM CH-TG

§ 25 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Schulorgane

Mittelschulen
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§ 25 GBM · Schulorgane

1. Der Rektor oder die Rektorin leitet die Schule und zieht hierfür die übrigen Mitglieder der Schulleitung bei.

2. Die Hauptlehrpersonen einer Schule bilden den Konvent. Der Regierungsrat regelt die Teilnahme anderer Lehrpersonen am Konvent.

3. Der Konvent entscheidet über Aufnahme, Beförderung, Abschluss und Disziplinarmassnahmen. Er hat das Recht, sich zu Erlassen und Anordnungen, von denen die eigene Schule besonders betroffen ist, vernehmen zu lassen und hierzu Anträge zu stellen.

4. Die Schülerschaft kann eine Schülerorganisation bilden. Diese ist berechtigt, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken und in Angelegenheiten der Schülerschaft Stellung zu beziehen. Ihre Satzungen sind vom Konvent zu genehmigen.

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