413.11
GBM
CH-TG
§ 22 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Mittelschulen
Mittelschulen
§ 22 GBM · Mittelschulen
1. An den Mittelschulen werden Gymnasien und Fachmittelschulen geführt.
2. Zudem können Weiterbildungen und in besonderen Fällen schulisch orientierte Berufsbildungsgänge geführt werden.
3. Schulisch orientierte Berufsbildungsgänge können mit der Berufsmaturität verbunden werden.