Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.11 GBM CH-TG

§ 22 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Mittelschulen

Mittelschulen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 GBM · Mittelschulen

1. An den Mittelschulen werden Gymnasien und Fachmittelschulen geführt.

2. Zudem können Weiterbildungen und in besonderen Fällen schulisch orientierte Berufsbildungsgänge geführt werden.

3. Schulisch orientierte Berufsbildungsgänge können mit der Berufsmaturität verbunden werden.

← § 21 GBM Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Zweck § 23 GBM →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →