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413.11 GBM CH-TG

§ 21 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Berufsbildungskommission

Berufsbildung - Prüfungen und Zusammenarbeit
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§ 21 GBM · Berufsbildungskommission

1. Der Regierungsrat setzt zur Beratung des Departementes eine Berufsbildungskommission ein und bestimmt das Präsidium.

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