413.11
GBM
CH-TG
§ 20 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Zusammenarbeit
Berufsbildung - Prüfungen und Zusammenarbeit
§ 20 GBM · Zusammenarbeit
1. Ausbildungsbetriebe und Schulen arbeiten untereinander und mit Erziehungsberechtigten, Arbeitsmarktbehörden sowie den Organisationen der Arbeitswelt zusammen.
2. Ausbildungsbetriebe und Schulen sind zur gegenseitigen Information über die Leistungen und das Verhalten in der betrieblichen und schulischen Ausbildung verpflichtet.