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413.11 GBM CH-TG

§ 2 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Schulische Angebote

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 GBM · Schulische Angebote

1. Der Kanton führt Berufsfachschulen und Mittelschulen.

2. Der Grosse Rat legt die Standorte der Schulen fest. Der Regierungsrat regelt die Zuteilung der Bildungsgänge; das zuständige Departement teilt unter Anhörung der Berufsverbände die Lehrberufe zu und kann Einzugsgebiete für Schulen festlegen.

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