413.11
GBM
CH-TG
§ 2 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Schulische Angebote
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 GBM · Schulische Angebote
1. Der Kanton führt Berufsfachschulen und Mittelschulen.
2. Der Grosse Rat legt die Standorte der Schulen fest. Der Regierungsrat regelt die Zuteilung der Bildungsgänge; das zuständige Departement teilt unter Anhörung der Berufsverbände die Lehrberufe zu und kann Einzugsgebiete für Schulen festlegen.