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413.11 GBM CH-TG

§ 19 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Prüfungen

Berufsbildung - Prüfungen und Zusammenarbeit
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§ 19 GBM · Prüfungen

1. Der Regierungsrat setzt eine oder mehrere Kommissionen ein, die für die Durchführung von Prüfungen verantwortlich sind, soweit nicht der Bund Organisationen der Arbeitswelt beauftragt hat oder eine Prüfung durch die Schule festgelegt ist.

2. Besteht ein Mangel an Experten oder Expertinnen, können Ausbildungsbetriebe verpflichtet werden, Fachpersonal zur Verfügung zu stellen.

3. Die Ausbildungsbetriebe können verpflichtet werden, Prüfungsmaterial bereitzustellen oder die Kosten dafür zu tragen.

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