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413.11 GBM CH-TG

§ 18 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Berufsfachschulkommissionen

Berufsbildung - Berufsfachschulen
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§ 18 GBM · Berufsfachschulkommissionen

1. Der Regierungsrat setzt Berufsfachschulkommissionen ein.

2. Sie setzen sich in der Regel aus den von den Organisationen der Arbeitswelt vorgeschlagenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern sowie Vertretern des Amtes zusammen.

3. Sie beraten und unterstützen die einzelnen Berufsfachschulen. Sie fördern den Informationsfluss zwischen der Arbeitswelt und den jeweiligen Berufsfachschulen und stellen den Bezug zur Wirtschaft sicher.

4. Sie beaufsichtigen die einzelnen Berufsfachschulen, erstatten dem Amt Bericht und haben dabei Antragsrecht. Die Aufsicht umfasst insbesondere die Überprüfung der Umsetzung der Rechtsvorgaben, der Umsetzung und Wirkung der Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie des Schulklimas.

5. Sie geben sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere auch die Aufsichtstätigkeit regelt. Die Geschäftsordnung ist vom Regierungsrat zu genehmigen.

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