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413.11 GBM CH-TG

§ 17 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Schulorgane

Berufsbildung - Berufsfachschulen
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§ 17 GBM · Schulorgane

1. Der Rektor oder die Rektorin leitet die Schule und zieht hierfür die übrigen Mitglieder der Schulleitung bei.

2. Die Lehrpersonen und die Schulleitung einer Schule bilden den Konvent. Dieser hat das Recht, sich zu Erlassen und Anordnungen, von denen die eigene Schule besonders betroffen ist, vernehmen zu lassen und hierzu Anträge zu stellen.

3. Die Schülerschaft kann eine Schülerorganisation bilden. Diese ist berechtigt, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken und in Angelegenheiten der Schülerschaft Stellung zu beziehen. Ihre Satzungen sind von der Schulleitung zu genehmigen.

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