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413.11 GBM CH-TG

§ 16 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Brückenangebote

Berufsbildung - Berufsfachschulen
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§ 16 GBM · Brückenangebote

1. Der Kanton unterhält Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung sowie zur Integration Jugendlicher und junger Erwachsener in die Grundbildung. Der Zugang ist auf das Lehrstellenangebot abzustimmen und auf maximal 15 % der Jugendlichen begrenzt, die dem Jahrgang angehören, für den die obligatorische Schulpflicht abläuft.

2. Der Kanton kann Jugendlichen, die keinen Zugang zu Brückenangeboten haben, bei der Suche nach einfachen Erwerbstätigkeiten helfen. Sie können während längstens einem Jahr der Erwerbstätigkeit begleitet werden.

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