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413.11 GBM CH-TG

§ 15 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Berufsfachschulen

Berufsbildung - Berufsfachschulen
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§ 15 GBM · Berufsfachschulen

1. Der Kanton führt Berufsfachschulen, welche für die zugewiesenen Berufe den schulischen Teil der beruflichen Grundbildung vermitteln.

2. Den Schulen können Brückenangebote, Lehrgänge für die Berufsmaturität, Weiterbildungen, Bildungsgänge der höheren Berufsbildung sowie in besonderen Fällen schulisch orientierte Berufsbildungsgänge angegliedert werden.

3. Schulisch orientierte Berufsbildungsgänge führen zu einem Berufsabschluss.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VVGE.2001.02.Nr.30 · ow (Art. 10 und Art. 15 Abs. 2 MAV)
Student's Insufficient Maturity Paper Denial Upheld
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