413.11
GBM
CH-TG
§ 14 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Massnahmen bei schwieriger Lehrstellensituation
Berufsbildung - Betriebliche Ausbildung
§ 14 GBM · Massnahmen bei schwieriger Lehrstellensituation
1. Der Kanton kann zur Bewältigung schwieriger arbeitsmarktlicher Lehrstellensituationen Massnahmen ergreifen.
2. Der Regierungsrat kann für Berufe mit andauerndem erheblichem Lehrstellenmangel die Errichtung oder Führung von Lehrwerkstätten durch den Kanton beschliessen.