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413.11 GBM CH-TG

§ 13 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Lehrstellennachweis

Berufsbildung - Betriebliche Ausbildung
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§ 13 GBM · Lehrstellennachweis

1. Der Kanton sorgt für einen öffentlichen Lehrstellennachweis.

2. Ausbildungsbetriebe melden alle offenen Lehrstellen.

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