413.11
GBM
CH-TG
§ 13 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Lehrstellennachweis
Berufsbildung - Betriebliche Ausbildung
§ 13 GBM · Lehrstellennachweis
1. Der Kanton sorgt für einen öffentlichen Lehrstellennachweis.
2. Ausbildungsbetriebe melden alle offenen Lehrstellen.