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413.11 GBM CH-TG

§ 12 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Lehrverhältnis

Berufsbildung - Betriebliche Ausbildung
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§ 12 GBM · Lehrverhältnis

1. Die Lehrverträge bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Amt. Diese kann widerrufen werden, insbesondere bei schwerwiegenden disziplinarischen Verstössen in der Schule.

2. Bei Streitigkeiten aus dem Lehrverhältnis kann das Amt als Vermittlungsstelle angerufen werden.

3. Bei Gefährdung des Bildungserfolges in der zweijährigen Grundbildung wird bei Bedarf eine fachkundige individuelle Begleitung gestellt. Für andere Bildungsgänge kann eine Begleitung eingerichtet werden.

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