413.11
GBM
CH-TG
§ 11 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Überbetriebliche Kurse
Berufsbildung - Betriebliche Ausbildung
§ 11 GBM · Überbetriebliche Kurse
1. Berufsverbände und andere vom Regierungsrat als verantwortlich bezeichnete Organisationen bieten überbetriebliche Kurse an. Der Kanton unterstützt sie.
2. Soweit sich die Durchführung mit diesen Organisationen nicht sicherstellen lässt, kann der Regierungsrat Kurse bereitstellen, den Zugang zu ausserkantonalen Kursen herstellen oder die Teilnahme an anderen gleichwertigen Kursen anordnen.
3. Die durchführenden Organisationen können Ausbildungsbetriebe oder Bildungsinstitutionen zu Beiträgen verpflichten. Betriebe, die nicht Mitglied der Organisation sind, können höher belastet werden.