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413.11 GBM CH-TG

§ 10 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Organisationen der Arbeitswelt

Berufsbildung - Betriebliche Ausbildung
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§ 10 GBM · Organisationen der Arbeitswelt

1. Organisationen der Arbeitswelt sind Berufsverbände, Sozialpartner, andere zuständige Organisationen sowie weitere Anbieter der Berufsbildung.

2. Sie nehmen die Aufgaben gemäss Bundesgesetz wahr; namentlich sind die Berufsverbände zur Mitwirkung bei Prüfungen verpflichtet.

3. Sie sind in Kommissionen angemessen vertreten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VVGE.2001.02.Nr.30 · ow (Art. 10 und Art. 15 Abs. 2 MAV)
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