413.11
GBM
CH-TG
§ 10 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Organisationen der Arbeitswelt
Berufsbildung - Betriebliche Ausbildung
§ 10 GBM · Organisationen der Arbeitswelt
1. Organisationen der Arbeitswelt sind Berufsverbände, Sozialpartner, andere zuständige Organisationen sowie weitere Anbieter der Berufsbildung.
2. Sie nehmen die Aufgaben gemäss Bundesgesetz wahr; namentlich sind die Berufsverbände zur Mitwirkung bei Prüfungen verpflichtet.
3. Sie sind in Kommissionen angemessen vertreten.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VVGE.2001.02.Nr.30 · ow (Art. 10 und Art. 15 Abs. 2 MAV)
Student's Insufficient Maturity Paper Denial Upheld
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