413.11
GBM
CH-TG
§ 1 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 GBM · Zweck
1. Das Gesetz bezweckt die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Berufsbildung und Mittelschulbildung.
2. Für die Berufsbildung ist es überdies Ausführungs- und Ergänzungserlass zum Bundesgesetz über die Berufsbildung.