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413.11 GBM CH-TG

§ 1 Gesetz über die Berufsbildung und die Mittelschulen (Sekundarstufe II) (GBM) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 GBM · Zweck

1. Das Gesetz bezweckt die Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden Berufsbildung und Mittelschulbildung.

2. Für die Berufsbildung ist es überdies Ausführungs- und Ergänzungserlass zum Bundesgesetz über die Berufsbildung.

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