Art. 7 Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld (IFM) - b) Aufgaben
Art. 7 IFM · b) Aufgaben
1. Der Stiftungsrat ist das oberste Stiftungs- und Verwaltungsorgan der Schule. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
2. Der Stiftungsrat
a. erlässt ergänzende Vorschriften, insbesondere Reglemente über Organisation und Betrieb der Schule;
b. legt die Aufgaben des Ausschusses des Stiftungsrats, der Prüfungskommission und der Leitung der Schule fest;
c. genehmigt das Betriebskonzept und die Lehrpläne;
d. legt die Schul- und Internatsgelder fest;
e. wählt die Mitglieder des Ausschusses des Stiftungsrates, der Prüfungskommission, den Direktor der Schule und die Fachlehrer;
f. genehmigt Ausbau- und Erneuerungsprojekte, unter Vorbehalt, dass die erforderlichen Kredite gewährt werden;
g. entscheidet über Beitrittsgesuche weiterer Kantone und legt die zu leistende Einkaufssumme fest;
h. legt die Bedingungen fest, unter welchen Schüler, die nicht von einem Vertragspartner abgeordnet sind, aufgenommen werden,
i. beschliesst über die Höhe der jährlichen Einlage in die Rückstellung;
k. beschliesst den Voranschlag und genehmigt den Jahresbericht und die Rechnung;
l. beschliesst über Nachtragskredite.
3. Der Stiftungsrat kann die Aufgaben nach Abs. 2 lit. d, lit. h und lit. l dieser Bestimmung an den Ausschuss des Stiftungsrats delegieren.