412.636
CH-TG
§ 7 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - Forschung und Entwicklung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · Forschung und Entwicklung
1. Die Forschung an der Hochschule dient der anwendungsorientierten Weiterentwicklung
1. der Heilpädagogik und angrenzender Gebiete;
2. schwerpunktmässig der Studienbereiche, in denen die Hochschule ausbildet.
2. Die Ergebnisse der Forschung fliessen in die Lehre ein.