412.636
CH-TG
§ 6 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - 2. Veränderungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · 2. Veränderungen
1. Die Regierungen der Trägerkantone können durch übereinstimmende Beschlüsse weitere Studienbereiche einführen und bestehende aufheben.