412.636
CH-TG
§ 5 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich - Studienrichtungen, 1. Ausbildungsstufe und -bereiche
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich · Studienrichtungen, 1. Ausbildungsstufe und -bereiche
1. Die Hochschule bildet im Rahmen von Aus- und Weiterbildung und unter Berücksichtigung der berufs-, fach- und funktionsspezifischen Bedürfnisse in folgenden Bereichen aus
1. Bereich Heilpädagogische Lehrberufe;
2. Bereich Pädagogisch-therapeutische Berufe.
2. Die Hochschule kann in den genannten und in verwandten Bereichen zudem Ausbildungsgänge anbieten, die den Anforderungen eines Hochschullehrganges nicht zu genügen brauchen.
3. Die Weiterbildung bezieht sich auf Probleme und Aufgaben der allgemeinen und der speziellen Heilpädagogik.